Satzung

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 20.05.2006 angenommen.

Satzung des Vereins

„Freiwillige Feuerwehr Bockhorn e.V.“

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Bockhorn e.V.“. Er ist in das Vereinsregister einzutragen.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bockhorn.

(3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Bockhorn insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 3 Mitglieder

(1) Mitglieder des Vereins können sein:
1. Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder),
2. ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder),
3. fördernde Mitglieder,
4. Ehrenmitglieder.

(2) Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter. Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch besondere finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste erworben haben.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede Person werden.

(2) Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.

(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen und abstimmenden Mit­glieder.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet
1. mit dem Tod des Mitglieds,
2. durch Austritt,
3. durch Ausschluss.

(2) Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.

(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen.

(5) Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern
1. dem Vorsitzenden,
2. dem 1. Kommandanten,
3. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
4. dem Schriftführer,
5. dem Kassier,

(2) Die unter Absatz 1 Nrn. 1 und 3 bis 5 genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf 4 Jahre gewählt. Der 1. Kommandant wird auf Veranlassung der Gemeinde Bockhorn auf 6 Jahre gewählt (gesetzliche Regelung). Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

(3) Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstands

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung.
2. Einberufung der Mitgliederversammlung.
3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
4. Verwaltung des Vereinsvermögens,
5. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
6. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern,

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende (§ 8 Abs. 1 Nrn. 1 und 3), je mit Einzelvertretungsbefugnis. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis wird das Vertretungsrecht des stellvertretenden Vorsitzenden auf den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden beschränkt.

§ 10 Sitzungen des Vorstands

(1) Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.

(2) Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§ 11 Kassenführung

(1) Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(2) Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.

(3) Die Jahresrechnung wird von den Kassenprüfern geprüft. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 12 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstands,
2. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,
3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer,
4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstands,
6. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muß die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

(3) Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von einer Woche, schriftlich einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.

(2) In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied ab dem vollendeten 16. Lebensjahr – auch Ehrenmitglied – stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.

(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(4) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

(5) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

§ 14 Ehrungen

An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, kann
1. eine besondere Auszeichnung
2. die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden.

§ 15 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen der Gemeinde Bockhorn oder deren Rechtsnachfolgerin zu. Die Gemeinde Bockhorn bzw. deren Rechtsnachfolgerin hat dieses Vermögen bis zu 5 Jahre nach der Auflösung des Vereins treuhänderisch zu verwalten. Sollte während dieser Zeit in Bockhorn wieder eine Freiwillige Feuerwehr gegründet werden, so soll das Vereinsvermögen dieser zufließen. Nach Ablauf von 5 Jahren hat die Gemeinde Bockhorn oder deren Rechtsnachfolgerin das erhaltene Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden.


Download der aktuellen Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Bockhorn e.V.