Jugendordnung

JUGENDORDNUNG für die Jugendgruppe der
„Freiwilligen Feuerwehr Bockhorn e.V.“

Der Einfachheit halber wird in der Jugendordnung für Personen nur die männliche Form verwendet. Die
weibliche Form ist immer miteingeschlossen.

§ 1 Die Jugendgruppe

(1) Der Jugendgruppe der Freiwilligen Feuerwehr Bockhorn e.V. (Jugendgruppe) gehören alle Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Bockhorn vom 12. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr an.

(2) Die Jugendgruppe ist Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr. Sie führt und verwaltet ihre
Angelegenheiten im Rahmen dieser Jugendordnung selbständig. Die durch die Satzung der Freiwilligen
Feuerwehr Bockhorn e.V. begründeten Rechte und Pflichten bleiben unberührt.

(3) Die Jugendgruppe der Freiwilligen Feuerwehr Bockhorn e.V. ist mit Annahme dieser Jugendordnung
anerkannter Träger der Jugendhilfe gem. § 3 SGB VIII (KJHG) bzw. Art. 33 Gesetz zur Ausführung der
Sozialgesetze (AGSG) Teil 7. Sie leistet Jugendarbeit im Sinne des § 11 KJHG.

§ 2 Ziele

(1) Die Jugendgruppe will in gemeinnütziger Weise die Persönlichkeitsbildung ihrer Mitglieder, deren
Entwicklung zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und die Ausbildung zu verantwortungsbewussten
Feuerwehrdienstleistenden fördern.

Dieser Zielsetzung dienen insbesondere:

• Förderung des Verantwortungsbewusstseins und des Kameradschaftsgeistes in der Gruppe und in
der Freiwilligen Feuerwehr Bockhorn
• Förderung des sozialen Engagements
• staatsbürgerliche Begegnungen
• internationale Begegnungen und Jugendaustausch
• Gestaltung der Freizeit durch Gruppenarbeiten, Ausflüge, Fahrten, Zeltlager u.a.
• Beteiligung an Sportveranstaltungen der Feuerwehren
• Mitgestaltung und Pflege der Traditionen der Freiwilligen Feuerwehren
• Förderung der Traditionen anderer Vereine und Gruppierungen durch die Teilnahme an
Festumzügen, Prozessionen usw.

(2) Die Mitglieder der Jugendgruppe gestalten ihr Gruppenleben auf der Grundlage der vorstehenden Ziele und Aufgaben selbständig. Für den Ausbildungs- und Einsatzdienst gelten die dafür getroffenen Bestimmungen.

§ 3 Organe

(1) Organe der Jugendgruppe sind der Jugendgruppensprecher, sein Stellvertreter, der Kassenwart und die Gruppenversammlung. Die Jugendwarte und Betreuer übernehmen bei Bedarf beratende Funktion.

(2) Die Jugendgruppe trifft sich einmal jährlich jeweils zu Beginn des Jahres zu einer Gruppenversammlung. Dazu sind alle Mitglieder der Jugendgruppe rechtzeitig zu laden. Die Gruppenversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder der Jugendgruppe anwesend ist.

(3) Der Jugendgruppensprecher, sein Stellvertreter und der Kassenwart werden durch die
Gruppenversammlung auf die Dauer eines Jahres aus dem Kreis der Mitglieder der Jugendgruppe gewählt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Sollte ein gewähltes Organ während seiner Amtszeit sein Amt niederlegen oder ausscheiden, übernimmt kommissarisch ein anderes gewähltes Organ seine Aufgaben bis zur nächsten Gruppenversammlung.

(5) Der Jugendgruppensprecher, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, vertritt die Belange der
Jugendgruppe im Rahmen der in § 2 (1) genannten Zielsetzungen und Aufgaben. Er sucht dabei die
Zusammenarbeit mit dem für den Ausbildungs- und Einsatzdienst der Feuerwehranwärter zuständigen
Jugendwart und stimmt mit ihm die Tätigkeiten der Jugendgruppe im Verhältnis zum Ausbildungs- und
Einsatzdienst ab.

§ 4 Kasse

(1) Die Jugendgruppe führt eine eigene Kasse. Die Gruppenversammlung wählt für diese Aufgabe einen
Kassenwart.

(2) In der Gruppenversammlung wird – sofern möglich – jeweils über die im folgenden Jahr zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben beraten und in geeigneten Fällen Beschluss gefasst. Die regelmäßig stattfindenden Gruppentermine (siehe Übungsplan der Jugendfeuerwehr) können für unterjährige Abstimmungen ebenfalls genutzt werden.

(3) Der Kassenwart erstellt, ggf. zusammen mit dem Jugendwart, zum Jahresende einen Kassenbericht.
Dieser wird von zwei Kassenprüfern geprüft, die von der Gruppenversammlung für jeweils ein Jahr aus der Mitte der Jugendgruppe gewählt werden. Der Kassenbericht ist in der folgenden Frühjahrsversammlung der Freiwilligen Feuerwehr Bockhorn e.V. vorzutragen, die durch Beschluss die ordnungsgemäße Kassenführung zu bestätigen hat. Kassenbericht und Prüfungsergebnis sind anschließend dem Vorstand der Freiwilligen Feuerwehr Bockhorn e.V. zur Kenntnis zu bringen.

§ 5 Inkrafttreten

Die Jugendordnung wurde von der Jugendgruppe der Freiwilligen Feuerwehr Bockhorn e.V. am 17.07.2019 auf der Grundlage der Muster-Jugendordnung der Freiwilligen Feuerwehren Bayerns beschlossen. Sie wurde am 17.07.2019 durch den Vorstand der Freiwilligen Feuerwehr Bockhorn e.V. bestätigt.

Download der aktuellen Jugendordnung der Jugendgruppe der Freiwilligen Feuerwehr Bockhorn e.V.